Heft 11 / 2011

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 11, Erscheinungstermin: 05. Juni 2011) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

38. Berliner Steuergespräch

  • Englisch, Joachim, Ausnahmen und Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer, UR 2011, 401-410
  • Wie nahezu jedes Steuergesetz ist auch das Umsatzsteuergesetz gespickt mit Ausnahmeregelungen. Der Titel dieses Beitrags – Ausnahmen und Ermäßigungen – gibt indes eine gewisse Tendenz vor: Er wird sich auf diejenigen Ausnahmeregelungen konzentrieren, die als Steuerentlastungen wirken. Sie lassen sich im Wesentlichen in drei Kategorien unterteilen: Die Steuerbefreiungen der §§ 4 ff. UStG, der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 UStG und die Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte nach § 24 UStG. In allen drei Bereichen besteht ein gesteigerter Reformbedarf, und es mangelt insoweit auch nicht an Reformvorschlägen.
  • Kaul, Ashok, Neukonzeption des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zwischen Steuerlehre und Steuerrecht, UR 2011, 410-415
  • Die Erfahrungen der letzten 40 Jahre mit dem Katalog der Steuersatzermäßigungen im Rahmen der Umsatzsteuer lehren eine gehörige Skepsis. Wenngleich die Steuersatzermäßigungen durchaus förderungswürdigen Zielen dienen sollen, sind sie doch mit ganz erheblichen Kosten verbunden. Sie verkomplizieren das Umsatzsteuerrecht. Dadurch entstehen zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Die Bürokratiekosten des Staates und die Befolgungskosten der Wirtschaft sind hoch. Auch verbleiben vielfach Wertungswidersprüche, die das Steuerrecht als ungerecht erscheinen lassen. Diesen Kosten steht häufig kein nachweisbarer bedeutsamer Nutzen gegenüber.Dieser Beitrag, der auf einem Vortrag im Rahmen des 38. Berliner Steuergesprächs zum Thema “Ausnahmen und Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer – Reformbedarf und Reformvorschläge” beruht, geht der Frage nach, wie aus den Erkenntnissen der finanzwissenschaftlichen Steuerlehre und der steuerrechtlichen Forschung und Praxis heraus eine Neukonzeption des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gestaltet werden sollte.
  • Ehrke-Rabel, Tina, Ausnahmen und Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer, UR 2011, 415-421
  • Das Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union eröffnet den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume, die dem Gedanken der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts zuwiderlaufen. Für den international tätigen Unternehmer ergeben sich daraus Rechtsunsicherheit und erhöhte Befolgungskosten (“compliance costs”). Dies kann letztendlich die Bereitschaft zur Nichtbefolgung und damit zur Abgabenhinterziehung nach sich ziehen.
  • Widmann, Werner, Ausnahmen und Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer, UR 2011, 421-424
  • Die aktuelle Debatte um die Sinnhaftigkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes dreht sich um größtenteils altbekannte Fragen. Der fiskalische Spielraum ist kleiner als vermutet, wenn der ermäßigte Steuersatz für Lebensmittel erhalten bleiben soll. Das scheint inzwischen politisch gewollt zu sein. Die Abgrenzungsfragen, die oft als Beispiel für die Kompliziertheit der Umsatzsteuer herhalten müssen, blieben damit zu einem nicht geringen Teil weiterhin bestehen. Insofern wird der Vereinfachungseffekt von nicht radikalen Gesetzesänderungen bei einer durch Verwaltungsanweisungen weitgehend eingespielten Praxis wohl überschätzt.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

  • Neugebauer, Claudia, Plädoyer für die einheitliche Anwendung des regulären Mehrwertsteuersatzes auf Take-away-, Mahlzeiten-Bringdienste- und Verzehr-vor-Ort-Umsätze, UR 2011, 424-435
    Mit Urteil vom 10.3.2011 in den Rechtssachen Bog u.a. hat der EuGH über die Vorlagen des BFH zur Qualifizierung der Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung und damit über die Auslegung des Begriffs “Nahrungsmittel” entschieden. Danach handelt es sich bei der Abgabe von frisch zubereiteten Speisen oder Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehran Imbissständen, -wagen oder in Kino-Foyers um eine Lieferung von Gegenständen, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente nicht überwiegen, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen. Die Tätigkeiten eines Partyservice stellen Dienstleistungen dar, außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente liefert oder in denen weitere, besondere Umsätze belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Mit diesem Urteil hat der EuGH scheinbar eine Reihe von Auslegungsfragen geklärt. Bei näherer Betrachtung stellt sich allerdings heraus, dass nicht nur Fragen beantwortet, sondern auch viele Abgrenzungsprobleme neu hinzugetreten sind. Daher ist nunmehr der Gesetzgeber aufgerufen, die unendliche Geschichte der Besteuerung von dargereichten, verzehrfertigen Speisen zu beenden und sie insgesamt dem Normalsteuersatz zu unterwerfen.

Rechtsprechung

  • EuGH v. 22.12.2010 - Rs. C-438/09, Gemeinschaftsrechtswidriger Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei fehlender Eintragung des Dienstleistenden in das Mehrwertsteuerregister, UR 2011, 435-439

Verwaltungsentscheidungen

  • Merkblatt zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden, UR 2011, 439-442
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, UR 2011, 442-443
  • Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr – Erteilung der Abnehmerbestätigung bei Vorlage eines Visums mit einer drei Monate übersteigenden Aufenthaltsgenehmigung, UR 2011, 443
  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2011, UR 2011, 443

Literatur

  • Zeitschriftenbeiträge, UR 2011, 444

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.06.2011 15:56