Heft 14 / 2013

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 14, Erscheinungstermin: 20. Juli 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen

Aufsätze

  • Sterzinger, Christian, Umsätze von Privatkliniken, UR 2013, 525-529
    Von Ärzten in Privatkliniken erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerfrei. Im Gegensatz dazu sind die von der Klinik erbrachten Pflegeleistungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nur umsatzsteuerbefreit, wenn es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder um Krankenhäuser handelt, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind.Privatkliniken, die nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind und deswegen nur Privatpatienten und Selbstzahler, aber keine Kassenpatienten behandeln, rechnen ihre ärztlichen Leistungen sowie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten mit pauschalen Tagespflegesätzen ab. Diese sind grundsätzlich in einen umsatzsteuerfreien Anteil für die enthaltenen ärztlichen Leistungen und einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil für die mit dem Klinikbetrieb verbundenen Leistungen für Unterkunft und Verpflegung aufzuteilen.Gleichwohl können sich privatrechtliche Krankenhäuser mit Gewinnerzielungsabsicht, deren Leistungen bis zum 31.12.2008 unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG i.V.m. § 67 Abs. 2 AO steuerbefreit waren, im Billigkeitswege auch nach dem 1.1.2009 auf diese Steuerbefreiung berufen, wenn sie nur deswegen nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen werden, weil dafür im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Bedarf besteht.Darüber hinaus können sich nach einer aktuellen Entscheidung des FG Baden-Württemberg Privatkliniken unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und Pflegeleistungen steuerfrei behandeln. Krankenhäuser in privater Trägerschaft seien mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht zumindest dann vergleichbar, sofern sie Wahlleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung nur in geringem Umfang erbringen.

Praxisforum Umsatzsteuer

  • Janzen, Hans-Georg, Auswirkung der neuen Rechtsprechung zum Leistungsbezug unentgeltlicher Wertabgaben auf die Besteuerung von Reiseleistungen, UR 2013, 530-531
    Der BFH hat den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG eingeschränkt, indem er unentgeltliche sonstige Leistungen grundsätzlich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet hat. Diese neue Rechtsprechung wirkt sich auch auf Reiseveranstalter aus, die Reisen an Unternehmer veräußern, die die Reisen wiederum unentgeltlich ihren Arbeitnehmern zuwenden.

Rechtsprechung

  • FG Baden-Württemberg v. 28.11.2012 - 14 K 2883/10, Unmittelbares Berufen eines Krankenhauses ohne Befugnis zur Behandlung von Kassenpatienten auf unionsrechtliche Steuerbefreiung, UR 2013, 531-540
  • FG Köln v. 22.5.2013 - 8 K 3374/10, Keine Steuerbefreiung der Umsätze einer aus einem Plankrankenhaus ausgegliederten Privatklinik, UR 2013, 540-551
  • BFH v. 19.3.2013 - XI R 45/10, Umsatzsteuerfreiheit der von einem Altenwohnheim erbrachten Leistungen, UR 2013, 551-555
  • BFH v. 19.3.2013 - XI R 47/07, Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, UR 2013, 555-559

Verwaltungsentscheidungen

  • Hochwasser Deutschland 2013 – steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers in Deutschland, UR 2013, 559
  • Leistungsort bei Leistungen an Domizilgesellschaften, UR 2013, 560
  • Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze einer gemeinnützigen GmbH mit amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege als Gesellschafter, UR 2013, 560
  • Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassennahen Einrichtungen, UR 2013, 560

Literatur

  • Zeitschriftenbeiträge, UR 2013, 560

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.07.2013 16:03