Heft 17 / 2015

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 17, Erscheinungstermin: 5. September 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

Kemper, Martin, Bestimmung des Leistungsorts am Beispiel der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, UR 2015, 649-655

Die Regelung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen hat “unruhige“ Jahre hinter sich, weil sie vielfältigen unionsrechtlich vorgegebenen Änderungen unterworfen war. Dieser Prozess dürfte nun vorerst beendet sein, denn die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie aus dem Jahr 2008 sind jetzt alle umgesetzt. Seit dem 1.1.2015 gilt nun für die sogenannten TRFE-Dienstleistungen an Nichtunternehmer eine besondere Regelung. Dabei ist es für jeden geübten Anwender der Umsatzsteuer wenig verwunderlich, dass die neu geschaffenen Vorschriften umfangreich und kompliziert sind. Der folgende Beitrag will nun diese Regelung – nach einem kurzen geschichtlichen Rückblick – am Beispiel der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen insbesondere aus Sicht der davon betroffenen Unternehmer betrachten und die wesentlichen Punkte aufzeigen. Ein großes Problem bestand dabei schon darin, die Thematik in den Umfang eines (lesbaren) Aufsatzes zu fassen, denn die hier zu beachtenden verschiedenen Rechtsquellen sind – vorsichtig ausgedrückt – umfassend. Auch wenn das Ziel des Gesetzgebers zur Schaffung der aktuellen Regelung – eine Besteuerung am Ort ihres Verbrauchs – nachvollziehbar erscheint, verbleibt doch bei dem Rechtsanwender das ungute Gefühl, dass die Anwendung dieser Regelung wohl sehr fehleranfällig ist.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

Sterzinger, Christian, Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, UR 2015, 655-671

Die aktuelle Verwaltungsanweisung zu der in § 2 Abs. 3 UStG geregelten Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und die Verweisung auf das Körperschaftsteuerrecht entspricht nicht den in Art. 9 MwStSystRL geregelten unionsrechtlichen Vorgaben. Sowohl der EuGH als auch der BFH fordern in zahlreichen Entscheidungen die Gleichbehandlung der “öffentlichen Hand“ mit Unternehmen in privater Rechtsform. Diese Rechtsprechung beurteilt sämtliche nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) als unternehmerisch veranlasst. Ausgenommen sind lediglich Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, wenn diese zu keinen oder nur zu unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Dieses Anknüpfen an die Handlungsform der einzelnen Leistung führt dazu, dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht davon abhängt, ob nach körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Änderungsbedarf besteht daher insbesondere, wenn ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts die Umsatzgrenze von 30 678 € unterschreitet oder die öffentliche Hand hoheitliche Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage erledigt, vermögensverwaltend tätig ist oder Beistandsleistungen erbringt. Der vorliegende Entwurf des § 2b UStG soll die Vorgaben der Rechtsprechung gemeinschaftsrechtlich konform umsetzen. Diese Neuregelung ist aber gleichzeitig der Versuch, die bisherige Verwaltungsauffassung soweit wie nur irgend möglich beizubehalten und insbesondere die Umsätze im Rahmen der Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch weiterhin von der Steuer zu entlasten. Der nachfolgende Beitrag stellt die beabsichtigte Gesetzesänderung auf nationaler Ebene und die weitergehenden Reformbestrebungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf Unionsebene vor, damit sich die juristischen Personen des öffentlichen Rechts schon jetzt darauf einstellen und unter Umständen erforderliche Umstellungen vornehmen können.

Rechtsprechung

  • EuGH v. 16.7.2015 - Rs. C-108/14 und C-109/14, Recht einer Holdinggesellschaft auf Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer für die Beschaffung des in ihre Tochtergesellschaften investierten Kapitals – an Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft erbrachte Dienstleistungen – Erforderlichkeit eines Unterordnungsverhältnisses für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe, UR 2015, 671-680
  • BFH v. 16.6.2015 - XI R 15/13, EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines zu weniger als 10 % für steuerbare und steuerpflichtige Tätigkeiten genutzten Gegenstands (unternehmerische Mindestnutzung), UR 2015, 681-686

Verwaltungsentscheidungen

  • Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen), UR 2015, 687-690
  • Steuersatz für Trink- und Sondennahrung, UR 2015, 691
  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2015, UR 2015, 691
  • Umbruch von Dauergrünland – Leistungen im Zusammenhang mit den Dauergrünlanderhaltungsgesetzen und -verordnungen der Länder bzw. dem Greening nach der GAP-Reform 2015, UR 2015, 691-692

Literatur

Zeitschriftenbeiträge, UR 2015, 692

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.08.2015 13:06