Heft 21 / 2015

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 21, Erscheinungstermin: 5. November 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

Hassa, LL.M, Markus, Vertrauensschutz im Mehrwertsteuerrecht, UR 2015, 809-821

Im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr sind die Unternehmer bei der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der von ihnen erbrachten Leistungen zunehmend auf die Angaben Dritter angewiesen. Sofern sich diese Angaben später als falsch herausstellen, erlangt für die betroffenen Unternehmer das Rechtsinstitut des Vertrauensschutzes Bedeutung. Im Bereich des innergemeinschaftlichen Warenhandels wurde die Gewährung von Vertrauensschutz in den letzten Jahren rege diskutiert und durch die Rechtsprechung ausgeformt. Weniger Beachtung hat die Rechtslage bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen erfahren. Zwar wurden in Art. 18 ff. MwSt-DVO einige Vorschriften geschaffen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen näher beschreiben. Auf der Rechtsfolgenseite erweisen sich diese Regelungen aber als lückenhaft. Die Lücken lassen sich auffüllen, indem auf allgemeine Prinzipien des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts zurückgegriffen und ein Vergleich zu den Vertrauensschutzregelungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs angestellt wird. Vor diesem Hintergrund dürften Teile des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nicht haltbar sein, in denen die Vertrauensschutzregelungen bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen behandelt werden.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

Forster, Eduard / Körner, Brigitte, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, UR 2015, 822-829

In den vergangenen Jahren war die umsatzsteuerrechtliche Organschaft vielfach Gegenstand von Urteilen sowohl des BFH als auch des EuGH und von Verwaltungsanweisungen des BMF. Während der EuGH weitaus weniger strenge Maßgaben an das Vorliegen einer Organschaft stellt, was zuletzt das Urteil in der Rechtssache Larentia + Minerva und Marenave (EuGH, Urt. v. 16.7.2015 – Rs. C-108/14 und C-109/14 – Larentia + Minerva und Marenave, http://curia.europa.eu, ECLI:EU:C:2015:496 = UR 2015, 671 m. Anm. Hummel; Anm. Heinrichshofen, UR 2015, 722) verdeutlichte, wurden die Vorgaben seitens des BFH insbesondere mit Blick auf die organisatorische Eingliederung ständig verschärft. Diese Verschärfung fand ihren Höhepunkt in der Forderung der Möglichkeit der tatsächlichen Willensdurchsetzung des Organträgers in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft, statt lediglich eine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern zu können: Während dies vom BFH mit Urteil vom 7.7.2011 (BFH, Urt. v. 7.7.2011 – V R 53/10, BStBl. II 2013, 218 = UR 2011, 943) ausdrücklich offengelassen wurde, forderte der BFH im Urteil vom 8.8.2013 (BFH, Urt. v. 8.8.2013 – V R 18/13, UR 2013, 785 m. Anm. Slapio = BFH/NV 2013, 1747) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich die Möglichkeit der Willensdurchsetzung in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft.Das BMF hat die an die organisatorische Eingliederung zu stellenden Anforderungen mit Schreiben vom 7.3.2013 (BMF, Schr. v. 7.3.2013 – IV D 2 - S 7105/ 11/10001 – DOK 2013/0213861, BStBl. I 2013, 333 = UR 2013, 312) detailliert dargestellt. Dieses Schreiben war Auslöser für zahlreiche Diskussionen in der Literatur und gab Anlass für Eingaben verschiedener Verbände (Eingabe der Bankenverbände vom 26.11.2013 sowie Eingabe der sog. 8er Bande vom 18.11.2013) an das BMF, was zu einer erneuten Stellungnahme seitens des BMF mit Schreiben vom 5.5.2014 (BMF, Schr. v. 5.5.2014 – IV D 2 - S 7105/11/10001, IV D 2 - S 7105/ 13/10003 – DOK 2014/0394588, BStBl. I 2014, 820 = UR 2014, 497) führte, in der u.a. die bis dahin strittige Frage hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung aufsichtsrechtlich regulierter Unternehmen unter dem Aspekt des Nichtausreichens eines Teilbeherrschungsvertrags geklärt wurde.Wenig Beachtung fand sowohl im Rahmen der BMF-Schreiben als auch in der Literatur bisher jedoch die Frage, ob eine Aktiengesellschaft auch dann organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, wenn die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft nicht vollständig personenidentisch mit der Geschäftsführung des Organträgers sind und einzelnen nicht personenidentischen Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstands oder in der Satzung der Gesellschaft die Leitung verschiedener Ressorts zugeteilt wird (siehe hierzu Becker, UStB 2013, 180); schließlich wäre noch zu diskutieren, ob die personelle Verflechtung über die Anstellung der Vorstände beim Organträger hergestellt werden kann. Der nachfolgende Beitrag untersucht diese Fragen auf der Basis der umsatzsteuerrechtlichen und aktienrechtlichen Grundsätze.

Rechtsprechung

  • EuGH v. 29.9.2015 - Rs. C-276/14, Keine Unternehmereigenschaft einer wirtschaftlich tätigen haushaltsgebundenen kommunalen Einrichtung einer Gemeinde wegen fehlender Selbständigkeit, UR 2015, 829-835
  • BFH v. 16.6.2015 - XI R 17/13, Entstehung und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer – direkte Vertretung – Rechtsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht, UR 2015, 835-838
  • EuGH v. 25.6.2015 - Rs. C-187/14, Entstehung der Zollschuld bei Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch verspätete Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle – Verweigerung der Annahme von Waren durch den Empfänger und Rücksendung ohne Gestellung bei der Zollstelle – erneute Überführung von Waren in das externe Versandverfahren mittels einer neuen Erklärung – Abzug der Einfuhrumsatzsteuer durch den Beförderer, UR 2015, 838-847

Verwaltungsentscheidungen

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung, UR 2015, 847-848

Überlassung eines Fahrzeugs durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung, UR 2015, 848-849

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, UR 2015, 849

Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags; Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises und eines unberechtigten Steuerausweises, UR 2015, 849-850

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2015, UR 2015, 850-851

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2016, UR 2015, 851

Muster der Umsatzsteuererklärung 2015, UR 2015, 851-852

Literatur

Zeitschriftenbeiträge, UR 2015, 852

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.10.2015 15:32