Heft 9 / 2016

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 9, Erscheinungstermin: 6. Mai 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsatz

Wagner, Klaus-R., Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von “Dinner-Shows“, UR 2016, 333-342

Streitig ist, ob Umsätze aus Varieté-Veranstaltungen, bei denen ein Menü serviert wird, dem Regelsteuersatz unterliegen oder ob die Umsätze der Varieté-Veranstaltungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und d UStG mit einem Steuersatz von 7 % und nur die gastronomischen Leistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sind (§ 12 Abs. 1 UStG). Damit wird zugleich das Thema angesprochen, dass Maßstab für die Beantwortung dieser Streitfrage nicht die Meinung des BFH oder der Finanzverwaltung ist, sondern das Gesetz, an dem sich Finanzrechtsprechung und Finanzverwaltung orientieren müssen. Hinzu kommen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

Reiß, Wolfram, Unionsrechtlich gebotene Bestrafung und Besteuerung sine lege und contra legem, UR 2016, 342-359

Auf Vorlage eines italienischen Strafgerichts hat der EuGH ausgesprochen, dass nationale Strafgerichte bei schwerwiegenden Mehrwertsteuerhinterziehungen eine nach dem Gesetz dafür vorgesehene Strafverfolgungsverjährung außer Acht zu lassen haben, wenn durch die zu kurze Verjährungsfrist eine abschreckende und wirksame Sanktionierung der Mehrwertsteuerhinterziehung verhindert wird. Das Urteil fügt sich vermeintlich gut in die inzwischen ständige Rechtsprechung des EuGH ein, wonach eine Steuerbefreiung wegen innergemeinschaftlicher Lieferung und ein Vorsteuerabzug demjenigen zu versagen sind, der vorsätzlich oder auch nur fahrlässig sich in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbinden lässt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich diese Korrektur des nationalen (Straf-) Gesetzgebers durch den EuGH im Verbund mit dem nationalen Richter tatsächlich aus einem “Anwendungsvorrang“ des Unionsrechts, u.a. auch schon der Richtlinien, herleiten lässt. Er verneint dies. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, dass die vom EuGH dem nationalen Richter eingeräumte Befugnis, anstelle einer unionsrechtlich zu kurzen gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist per Analogie eine ausreichende Verjährungsfrist selbst festzulegen, gegen tragende rechtsstaatliche Grundsätze der Gewaltenteilung verstößt. Aufgezeigt wird insoweit, dass es mit dem sowohl im Grundgesetz als auch in der Grundrechtecharta als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatz des nullum crimen, nulla poena sine lege national wie unionsrechtlich unvereinbar ist, dass der Richter durch Nichtanwendung des einschlägigen Gesetzes und stattdessen analoge Anwendung des dafür nicht vorgesehenen Gesetzes die Zulässigkeit der Strafverfolgung von Mehrwertsteuerhinterziehungen herstellt.

Rechtsprechung

  • BFH v. 14.1.2016 - V R 56/14, Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungsleistungen, UR 2016, 359-361
  • BFH v. 18.11.2015 - XI R 32/14, Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten Linienverkehr, UR 2016, 361-364
  • BFH v. 17.12.2015 - V R 58/14, Verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung, UR 2016, 365-367
  • EuGH v. 8.9.2015 - Rs. C-105/14, Potenzielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch nationale Verjährungsfristen mit der möglichen Folge einer Straffreiheit von Mehrwertsteuerdelikten – Pflicht des nationalen Gerichts zur Nichtanwendung innerstaatlichen, die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Rechts, UR 2016, 367-374


Verwaltungsentscheidungen

Leistungsort bei grenzüberschreitender Personenbeförderung; Behandlung von Leerfahrten, UR 2016, 374

Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs, UR 2016, 374-375

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2016, UR 2016, 376

Literatur

ZeitschriftenbeiträgeZeitschriftenbeiträge, UR 2016, 376

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.04.2016 16:43