BMF-Schreiben

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

Mit BMF-Schreiben v. 18.11.2022 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer – Anwendungserlass an die aktuelle BFH – Rechtsprechung angepasst.

BMF-Schreiben v. 18.11.2022 - III C 2 - S 7306/19/10002 :002, DOK 2022/1107878

UStG § 15 Abs. 4

Der BFH hat mit Urteil vom 16. November 2016 – V R 1/15 entschieden, dass die von einem Blockheizkraftwerk erzeugten Produkte (Strom und Wärme) trotz gleicher Bemessung in kWh nicht miteinander vergleichbar seien. Daher sei eine Aufteilung der Vorsteuern nach den produzierten Leistungen in kWh nicht sachgerecht. Stattdessen seien sie nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (als objektbezogenem Umsatzschlüssel) aufzuteilen.

Weiterhin hat er mit Urteil vom 23. Oktober 2019 – XI R 18/17 entschieden, dass eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels (sog. Philipowski-Methode) nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen sei. Denn die Anwendung eines derartigen Personalschlüssels führe nicht zu präziseren Ergebnissen, weil dabei nicht berücksichtigt wird, dass alle Mitarbeiter zur Erwirtschaftung des Geschäftsergebnisses beigetragen haben.

Schließlich hat der BFH ebenfalls mit Urteil vom 23. Oktober 2019 – V R 46/17 entschieden, dass nach § 15 Abs. 4 UStG nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge aufteilbar seien. Im Streitfall lag wegen der Ausgangsumsätze der Klägerin hinsichtlich der von ihr bezogenen Vermietungsleistungen möglicherweise bei ihrem Vermieter keine wirksame Option nach § 9 Abs. 2 UStG vor, sodass die ausgewiesene Steuer dann nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet wurde.

Sämtliche vorgenannten BFH-Urteile werden amtlich im BStBl. Teil II veröffentlicht. Entsprechend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 2.5 Abs. 20, Abschnitt 15.16 Abs. 1 und Abschnitt 15.17 Abs. 3 aktualisiert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn sich ein Steuerpflichtiger für bis zum 31. Dezember 2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen in Abschnitt 2.5 Abs. 20 UStAE beruft.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.11.2022 14:16
Quelle: BMF online

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