Heft 19 / 2012

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 19, Erscheinungstermin: 05. Oktober 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Posegga, Volker, Anzahlungen auch bei nicht erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig?, – Gedanken zur neuen Interpretation der Anzahlungsbesteuerung durch den BFH –, UR 2012, 737-740
    § 13 UStG ist im Grunde eine wenig aufregende Norm; sie regelt die Entstehung der Steuer, genauer gesagt, den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld. Sie ergänzt § 38 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sog. “Soll-Besteuerung”) entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Eine Ausnahme von der Soll-Besteuerung stellt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG dar. Danach entsteht die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung, wenn die Gegenleistung vereinnahmt worden ist, bevor die Leistung ausgeführt worden ist.Der für Umsatzsteuer zuständige V. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 15.9.2011 die Rahmenbedingungen für die Anzahlungsbesteuerung teilweise neu interpretiert und damit den Anwendungsbereich von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG erheblich ausgeweitet. Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit der Systematik der Vorauszahlungsbesteuerung und deren Anwendung durch das oberste deutsche Steuergericht näher zu beschäftigen.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

  • Welte, Thomas / Friedrich-Vache, Heidi, Umsatzsteuer und Insolvenz, – Geänderte Rechtsprechung des BFH vom 9.12.2010 in Vereinbarkeit mit EU-Mehrwertsteuerrecht –, UR 2012, 740-750
    Nach der Entscheidung des BFH vom 9.12.2010 (BFH, Urt. v. 9.12.2010 – V R 22/10, BStBl. II 2011, 996 = UR 2011, 551 m. Anm. Widmann) und nunmehr auch nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schr. v. 9.12.2011 – IV D 2 - S 7330/09/10001:001 – DOK 2011/0992053, BStBl. I 2011, 1273 = UR 2012, 75; Abschn. 17.1 Abs. 11 UStAE) sollen offene Umsatzsteuerforderungen insolventer Unternehmen gegenüber nicht insolventen Debitoren mittels Berichtigung nach § 17 UStG ausnahmslos als Masseforderung des Fiskus behandelt werden, soweit die Forderungen vom Debitor gegenüber dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistenden Unternehmers beglichen werden. Nach bisherigem Verständnis in Rechtsprechung und Finanzverwaltung sowie Handhabung in der Praxis hatte der Fiskus einen Umsatzsteueranspruch aus der Leistungserbringung vor Verfahrenseröffnung bei Sollbesteuerung des Insolvenzschuldners als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden, womit er als Insolvenzgläubiger quotal befriedigt wurde. Nach Ansicht des BFH sind – begründet und konstruiert durch den (Sonder-) Fall der Insolvenz des leistenden Unternehmers – mehrere Umsatzsteuerberichtigungen i.S.d. § 17 UStG vorzunehmen: Zunächst beim Insolvenzschuldner wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts “aus Rechtsgründen” bezüglich erbrachter, aber ihm gegenüber noch nicht bezahlter Leistungen; anschließend (erneut) bei Vereinnahmung des diesbezüglichen Entgelts durch den Insolvenzverwalter mit Abführung des damit final vereinnahmten Umsatzsteuerbetrags aus der Masse. Denn die Umsatzsteuer soll als Masseverbindlichkeit gelten, d.h. als nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter Anspruch des Fiskus (siehe z.B. dem folgend BFH, Urt. v. 24.11.2011 – V R 13/11, BStBl. II 2012, 298 = UR 2012, 403; betroffen sind damit für den Insolvenzverwalter alle offenen Posten – Debitoren – zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder zum Zeitpunkt der Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters).Unabhängig davon, ob die Qualifikation als Masseforderung nunmehr (wirtschaftlich) bedeuten würde, dass Umsatzsteuer – losgelöst von einer späteren Insolvenzquote von durchschnittlich 5 % – an den Fiskus in voller Höhe aus der Masse zu zahlen ist, soll nachfolgende Untersuchung nicht (nur) auf bestehende insolvenzrechtliche Bedenken eingehen (vgl. z.B. Anm. Dobler, ZInsO 2011, 1098; Heinze, DZWiR 2011, 276; Kahlert, DStR 2011, 921; Onusseit, DZWiR 2011, 353; Schmittmann, ZIP 2011, 1125; de Weerth, ZInsO 2011, 853; Welte/Friedrich-Vache, ZIP 2011, 1595). Insbesondere wird das weiterhin gültige Verständnis über die Stellung des Insolvenzverwalters als Amtswalter dargestellt unter Ablehnung der vom BFH und zwischenzeitlich vom BMF (vgl. BMF, Schr. v. 9.12.2011 – IV D 2 - S 7330/09/10001:001 – DOK 2011/0992053, BStBl. I 2011, 1273 = UR 2012, 75) vorgenommenen Trennung des einheitlichen Unternehmens in mehrere Teile. Zum anderen soll die Entscheidung vom 9.12.2010 die Abweichungen zur bisherigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung in Bezug auf die umsatzsteuerrechtlichen Anwendungsfälle der Berichtigungsvorschrift des § 17 UStG aufzeigen, hier für die Konstellationen wie Factoring oder die Ausgabe von Gutscheinen.

Rechtsprechung

  • VwGH v. 29.3.2012 - Zl. EU 2012/0001-1 (2009/15/0143, Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Unternehmereigenschaft des Betreibers einer Photovoltaikanlage mit einer Stromerzeugung unterhalb des Bedarfs in seinem privaten Eigenheim, UR 2012, 750-754
  • BFH v. 20.7.2012 - V B 82/11, Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung, UR 2012, 754-756
  • BFH v. 15.5.2012 - V R 19/11, Vorabentscheidungsersuchen zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im Krankenhaus ambulant erbrachte Heilbehandlungen – Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes, UR 2012, 756-762
  • EuGH v. 6.9.2012 - Rs. C-496/11, Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung aus von einer Holdinggesellschaft bezogenen Beratungsleistungen für Verwaltungs- und Managementdienstleistungen im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer Verwaltung von Gesellschaftsanteilen, UR 2012, 762-768
  • EuGH v. 29.3.2012 - Rs. C-500/10, Gesetzliche automatische Einstellung des bei einem letztinstanzlichen Finanzgericht anhängigen Verfahrens mit der Folge eines Erlöschens der von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforderung, UR 2012, 768-771
  • EuGH v. 19.7.2012 - Rs. C-591/10, Erstattung und Verzinsung eines unionsrechtswidrig zu viel erhobenen und gezahlten Vorsteuerbetrags, UR 2012, 772-775
  • BFH v. 14.3.2012 - XI R 6/10, Voraussetzungen der Inanspruchnahme für einen Umsatzsteuerrückforderungsanspruch – Maßgeblichkeit der formellen Bescheidlage, UR 2012, 776-778

Verwaltungsentscheidungen

  • Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen in Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage – hier: Dachsanierung oder Neubau eines ansonsten nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes, UR 2012, 778-780
  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2012, UR 2012, 780
  • Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, UR 2012, 780

Literatur

  • Zeitschriftenbeiträge, UR 2012, 780 

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.10.2012 13:47