Heft 12 / 2014

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 12, Erscheinungstermin: 20. Juni 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Englisch, Joachim, Vorsteuerabzug für Leistungen von Spielervermittlern, – Voraussetzungen und Folgen eines Entgelts von dritter Seite –, UR 2014, 461-471
    Mit Urteil vom 28.8.2013 hat der BFH entschieden, dass Sportvereine nicht ohne weiteres zum Abzug der ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuer für Leistungen von Spielervermittlern berechtigt sind (BFH, Urt. v. 28.8.2013 – XI R 4/11, BStBl. II 2014, 282 = UR 2014, 22). Sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen der Spielervermittlung – namentlich das FIFA-Reglement für Spielervermittler – als auch die in der Praxis weit verbreitete Paralleltätigkeit von Spielervermittlern als Spielerberater würden besondere Anforderungen an die Annahme einer umsatzsteuerpflichtigen Vermittlungsleistung für den jeweiligen Verein stellen. Näherliegend könne es nämlich in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallgestaltung sein, dass der Verein als Dritter i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG das Entgelt für eine an den Spieler erbrachte Vermittlungsleistung übernehme, weshalb ihm dann ebenso wenig ein Vorsteuerabzug zustünde wie – mangels Unternehmereigenschaft – dem Spieler als Leistungsempfänger (siehe BFH, Urt. v. 28.8.2013 – XI R 4/11, BStBl. II 2014, 282 [286] = UR 2014, 22 [25]). Jedenfalls komme in Betracht, dass die vom Verein gezahlte Provision zum Teil einer Leistungsbeziehung zwischen Vermittler und Spieler zuzurechnen und dementsprechend nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zu gewähren sei (siehe BFH, Urt. v. 28.8.2013 – XI R 4/11, BStBl. II 2014, 282 [286] = UR 2014, 22 [26]).Die Entscheidung ist kontrovers diskutiert worden (siehe Feldgen/Schiffers/Slotty-Harms, BB 2014, 1047; Heinrichshofen, UStB 2013, 311; Rondorf, NWB 2014, 102; Vogler, MwStR 2014, 288). Sie verlangt nicht nur eine sorgfältige Analyse der maßgeblichen schuldrechtlichen Beziehungen im Dreiecksverhältnis von Spieler, Spielervermittler und Verein. Darüber hinaus lädt sie auch zu grundlegenden Reflexionen zur Abgrenzung des Entgelts von dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG von der Zahlung im Rahmen eines eigenständigen Umsatzes zwischen Leistendem und “Drittem“ ein. Außerdem bietet sie Anlass, die gegenwärtig im deutschen Umsatzsteuerrecht an die Gewährung eines Entgelts durch einen Dritten geknüpften Folgen für den Vorsteuerabzug zu überdenken.

Praxisforum Umsatzsteuer

  • Mensch, LL.M., Sebastian, Besteuerung als Kleinunternehmer, – Form und Wirksamkeit einer Optionserklärung –, UR 2014, 472-475
  • Der BFH hatte sich in zwei Entscheidungen vom Juli 2013 mit der Optionserklärung auseinanderzusetzen. Fraglich war zum einen, ob ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung konkludent mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung möglich ist, zum anderen, welche Wirkung eine unwirksame Optionserklärung entfaltet. Gegenstand dieses Beitrags ist die Darstellung der Entscheidungssachverhalte und eine entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.

Rechtsprechung

  • EuGH v. 18.7.2013 - Rs. C-78/12, Keine Anknüpfung des Begriffs einer Lieferung von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug und des Nachweises einer tatsächlichen Bewirkung einer steuerbaren Lieferung an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts – System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern durch Ohrmarken, UR 2014, 475-481
  • BFH v. 16.10.2013 - XI R 34/11, Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer Pensionspferdehaltung, UR 2014, 481-487
  • EuGH v. 27.3.2014 - Rs. C-151/13, Pauschalzahlung durch eine nationale Krankenversicherung an Beherbergungseinrichtungen für ältere hilfsbedürftige Menschen als “unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention“, UR 2014, 487-490
  • EuGH v. 27.2.2014 - Rs. C-454/12 und C-455/12, Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes bei der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks per Taxi und per Mietwagen mit Fahrergestellung zu unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen, UR 2014, 490-497

Verwaltungsentscheidungen

  • Umsatzsteuerrechtliche Organschaft – Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises – Konsequenzen aus EuGH, Urt. v. 9.4.2013 – Rs. C-85/11 – Kommission/Irland, UR 2013, 418; EuGH, Urt. v. 25.4.2013 – Rs. C-480/10 – Kommission/Schweden, UR 2013, 423 m. Anm. Hamacher/Dahm; Konsequenzen aus BFH, Urt. v. 8.8.2013 – V R 18/13, UR 2013, 785 m. Anm. Slapio; BFH, Beschl. v. 11.12.2013 – XI R 17/11, BStBl. II 2014, 417 = UR 2014, 313 m. Anm. Marchal; BFH, Beschl. v. 11.12.2013 – XI R 38/12, BStBl. II 2014, 428 = UR 2014, 323; Änderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung in Abschn. 2.8 UStAE, UR 2014, 497-499
  • Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 1.1.2014, UR 2014, 499-500
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen; Auswirkungen von BFH, Urt. v. 22.8.2013 – V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 = UR 2014, 282, UR 2014, 500-503
  • Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen; Auswirkungen von BFH, Urt. v. 22.8.2013 – V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 = UR 2014, 282; BMF, Schr. v. 5.2.2014 – IV D 3 - S 7279/11/10002 – DOK 2014/0120973, BStBl. I 2014, 233 = UR 2014, 377, UR 2014, 503-504

Literatur

  • Zeitschriftenbeiträge, UR 2014, 504

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.06.2014 13:52