Heft 16 / 2014

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 16, Erscheinungstermin: 20. August 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Hüttemann, Rainer / Becker, Maren, Steuerbefreiung der Abgabe von Zytostatika durch Krankenhäuser, – Zugleich Anmerkung zur EuGH-Rechtssache Klinikum Dortmund gGmbH –, UR 2014, 637-646
    Medizinische Behandlungen umfassen regelmäßig auch die Verabreichung von Medikamenten. Bei Chemotherapien steht die Abgabe von Zytostatika sogar geradezu im Mittelpunkt der Behandlung. Während die ärztliche Leistung als Krankenhausbehandlung oder Heilbehandlung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder c MwStSystRL von der Steuer befreit ist, beschäftigte den BFH in der Rechtssache Klinikum Dortmund gGmbH das Problem, ob und inwieweit die Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter oder stationärer Chemotherapien von diesen Steuerbefreiungen umfasst ist. Seine Fragen zu dem Umfang der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL befreiten Leistungen – insbesondere der “eng verbundenen Umsätze“ nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL – legte der BFH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vor. Der nachfolgende Beitrag setzt sich eingehend mit der Ausgangsentscheidung des FG Münster, dem Vorlagebeschluss des BFH, den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston sowie dem Urteil des EuGH auseinander und zeigt – über den konkreten Fall hinausgehend – die Reichweite der Steuerbefreiungen in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL auf.

Praxisforum Umsatzsteuer

  • Friedrich-Vache**, Heidi, Option zur Steuerpflicht und deren Widerruf, – Risiken der eigenen Umsatzbesteuerung durch Abhängigkeiten vom Geschäftspartner –, UR 2014, 646-651
    Vor allem bei Immobiliengeschäften und in der Nutzungsphase von Immobilien stellt sich in der Praxis für den leistenden Unternehmer regelmäßig die Frage, ob die umsatzsteuerrechtliche Behandlung seiner eigenen Ausgangsumsätze, d.h. die (Nicht-) Erklärung und eine (Nicht-) Abführung von Umsatzsteuer, korrekt erfolgte sowie ein Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen zutreffend geltend gemacht werden kann oder konnte. Denn seine eigene Besteuerung und Vorsteuerabzugsmöglichkeiten im Beispiel der Vermietungsumsätze hängen vom Status und der tatsächlichen Verwendung seines Geschäftspartners (Mieters) ab.Die Nachweislast für eine – z.B. hinsichtlich steuerfreier Vermietungsumsätze vorgenommene – Option durch den Vermieter als leistenden Unternehmer liegt bei diesem. Nicht nur vor dem Hintergrund der klarstellenden Rechtsprechung zum Widerruf der Option sollen nachfolgend die Spannungsfelder bei Vermietungssituationen im Zusammenhang mit der Option sowie insbesondere die praktischen Themen mit Nachweispflichten, Absichtsbekundungen und Vertrauensschutz auf der Ebene des Leistenden aufgezeigt werden.

Rechtsprechung

  • BFH v. 5.6.2014 - XI R 31/09, EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude, der Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Falle eines von einem Mitgliedstaat nachträglich vorgeschriebenen vorrangigen Aufteilungsschlüssels sowie zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, UR 2014, 651-662
  • EuGH v. 10.10.2013 - Rs. C-622/11, Gemeinschaftsrechtswidrige Einziehung der infolge der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs geschuldeten Beträge bei einem anderen als dem den Abzug ursprünglich vornehmenden Steuerpflichtigen, UR 2014, 662-667
  • BFH v. 27.2.2014 - V R 18/11, Keine Entgeltminderung bei Vermittlung – Schlussurteil “Ibero Tours“, UR 2014, 667-668

Verwaltungsentscheidungen

  • Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze – Lieferung von Medikamenten (Zytostatika), UR 2014, 669-670
  • Lieferung von zubereiteten Getränken wie Kaffee zum Regelsteuersatz, UR 2014, 670
  • Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2014, UR 2014, 670-671
  • Umsatzsteuervergünstigungen im belgischen Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen, UR 2014, 671-672

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.08.2014 15:36