Aktuell in der UR

Update: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden (Fleckenstein-Weiland/von Sanden, UR 2022, 869)

Die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Gebäuden ist von hoher Praxisrelevanz. Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 20.10.2022 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die jüngere EuGH- und BFH-Rechtsprechung angeglichen. Das BMF hat darüber hinaus auch eigene neue Gesetzesinterpretationen vorgenommen. Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen. Festzuhalten bleibt allerdings, dass einige Neuregelungen (wie insb. zu der Frage, wann im Einzelnen ein erheblicher Ausstattungsunterschied vorliegen soll) auf einer eigenständigen Interpretation der Finanzverwaltung fußen. Ob diese vor Gericht standhalten, wird sich in Zukunft zeigen. Der Beitrag bespricht die Neuregelungen und Auswirkungen auf die Praxis.


I. Zur Einführung des BMF-Schreibens (Rz. 1–9)

1. Grundlagen der Vorsteueraufteilung

2. Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmethode nach Unionsrecht (Rz. 1)

3. Stand der Rechtsprechung (Rz. 2–9)

II. Umsetzung der Rechtsprechung durch das BMF-Schreiben (Rz. 10–25)

1. Grundsätze der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden (Rz. 11–14)

a) Kein Vorsteuerschaden bei Teiloption (Rz. 12)

b) Überprüfung auf Sachgemäßheit durch das Finanzamt (Rz. 13–14)

2. Regelfall bei gemischt genutzten Gebäuden: Flächenschlüssel (Rz. 15–18)

3. Objektbezogener Umsatzschlüssel als maßgebliche Ausnahme (Rz. 19–23)

4. Aufteilungsschlüssel nach umbautem Raum (Rz. 24) und BMF-Schreiben vom 18.11.2022 zu weiteren Aufteilungsschlüsseln

5. Zuordnung (Rz. 25)

III. Anpassungen des UStAE durch das BMF-Schreiben

1. Änderungen in Abschn. 15.2c. UStAE

2. Änderungen in Abschn. 15.6a. UStAE

3. Änderungen in Abschn. 15.16. Abs. 2 Satz 7 UStAE

4. Änderungen in Abschn. 15.17. UStAE

5. Änderungen in Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 UStAE

IV. Vertrauensschutz für offene Veranlagung 69 (Rz. 27)

V. Fazit


I. Zur Einführung des BMF-Schreibens (Rz. 1–9)

Das BMF-Schreiben führt zunächst kurz in die Grundlagen zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ein. Daraufhin erfolgt ein Überblick über den bisherigen Stand der Rechtsprechung.

1. Grundlagen der Vorsteueraufteilung

Im Ausgangspunkt will der europäische Gesetzgeber in Art. 168 MwStSystRL eine Entlastung des Unternehmers von Vorsteuerbeträgen nur eintreten lassen, soweit die zugrunde liegenden Eingangsleistungen für die besteuerten Umsätze des Unternehmers verwendet werden. Deshalb ist insbesondere die Verwendung der Eingangsleistung für steuerfreie Umsätze nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vorsteuerschädlich. Verwendet der Unternehmer in diesem Zusammenhang einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene Leistung zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist nach § 15 Abs. 4 UStG eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen. Hierfür bedarf es einer sachgerechten Aufteilung anhand der wirtschaftlichen Zurechnung. Bezweckt ist damit eine möglichst genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen.

2. Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmethode nach Unionsrecht (Rz. 1)

Das BMF-Schreiben konstatiert, dass das Unionsrecht grundsätzlich in Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL (Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie) und Art. 174 Abs. 1 MwStSystRL (Art. 19 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie) für die Aufteilung einen auf die Gesamtheit der vom Unternehmer bewirkten Umsätze bezogenen Umsatzschlüssel („Pro-rata-Satz“) vorsieht (Rz. 1). Dieser wird aus den verschiedenen Tätigkeiten des Unterneh-UR 2022, 870mens gebildet, indem auf das Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsatzentgelten im Jahr abgestellt wird. 4 Die Mitgliedstaaten können nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen eine abweichende Regelung treffen, wovon Deutschland mit dem nicht auf Grundstücke beschränkten § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG Gebrauch gemacht hat. Demnach soll eine Heranziehung des Umsatzschlüssels nur zulässig sein, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Zu beachten ist, dass diese in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG vorgesehene Subsidiarität des Umsatzschlüssels nicht im Einklang mit Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL steht, welche den Umsatzschlüssel als primär (i.S.v. erstrangig) vorgeben.

3. Stand der Rechtsprechung (Rz. 2–9)

Darauf aufbauend verweist das BMF-Schreiben in seiner einleitenden Wiedergabe der Rechtsprechung auf das EuGH-Urteil in der Rs. BLC Baumarkt (Rz. 2), das klarstellt, dass eine (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.11.2022 15:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite