BMF-Schreiben

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG) – Folgen aus dem BFH-Urteil vom 26.6.2019 - XI R 5/18

Mit BMF-Schreiben v. 18.4.2023 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 26.6.2019 - XI R 5/18 reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben v. 18.4.2023 - III C 2 - S 7282/19/10001 :005, DOK 2023/0369566

UStG § 14c

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag.

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Mit Urteil vom 26.6.2019 – XI R 5/18 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) hat der BFH entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet wird. In dem entschiedenen Einzelfall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom BFH als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden „Bonus". Dieser „Bonus“ (Rückvergütungen, Rabatte u. ä.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen.

Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil entschieden, dass bei der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Leistung abgerechnet wird, der Inhalt weiterer Dokumente jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.

Die Finanzverwaltung setzt sich im BMF-Schreiben v. 18.4.2023 ausführlich mit den Auswirkungen der vorgenannten BFH-Entscheidung auseinander und hat die Abschnitte 14c Abs. 1 und Abs. 2 im Umsatzsteuer – Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 18.4.2023 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.04.2023 14:12
Quelle: BMF online

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