Heft 13 / 2015

In der aktuellen Ausgabe der UR (Heft 13, Erscheinungstermin: 05. Juli 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Philipowski, Rüdiger, Deutsche Umsatzsteuer für die Benutzung einer Kredit- oder Debitkarte im Ausland?, UR 2015, 489-500 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder äußerte sich das BMF zu zwei wirtschaftlich bedeutsamen Streitfragen im grenzüberschreitenden kartengestützten Zahlungsverkehr (BMF, Schr. v. 16.7.2014 – IV D 3 - S 7160/14/10001 – DOK 2014/ 0633069, UR 2015, 524): (1) Die Leistungen einer Kartengesellschaft in den Bereichen Autorisation, Clearing und Settlement seien regelmäßig nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei, allerdings nur, soweit sie nach den vertraglichen und tatsächlichen Voraussetzungen als einheitliche Leistung eingestuft werden könnten. Eine differenzierende Beurteilung dieser Umsätze komme in Betracht, wenn wegen der jeweiligen technischen und / oder vertraglichen Gegebenheiten eine abweichende rechtliche Einschätzung erforderlich sei. (2) Separat vereinbarte und erhobene Lizenzgebühren sowie Zahlungen für Markenrechts- und Know-how-Überlassungen seien stets als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung einzustufen.Die unter (1) wiedergegebenen Erklärungen werfen sofort Rückfragen auf: Welche Voraussetzungen vertraglicher und tatsächlicher Art müssen denn vorliegen, damit die genannten Tätigkeiten als einheitliche Leistung eingestuft und als steuerfrei anerkannt werden können? Und welche Gegebenheiten machen eine abweichende rechtliche Einschätzung erforderlich? All dies wird im BMF-Schreiben nicht gesagt. Die Finanzämter (und auch die kartenausgebenden Institute) müssen aber für ihre Entscheidungen wissen, auf welche konkreten Umstände es ankommt. Die unter (2) zitierte Beurteilung wurde offenbar für so selbstverständlich gehalten, dass die obersten Finanzbehörden auf eine Begründung verzichteten. Dabei ließen sie aber wichtige Besonderheiten des Kartengeschäfts unberücksichtigt. Die nachstehenden Ausführungen unternehmen es, die Rechtslage zu klären.

Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion

  • Scholz, Jürgen, Ich handele (autonom), also bin ich (eine Betriebsstätte)?, UR 2015, 500-506
    Im Zusammenhang mit der aktuellen BEPS-Diskussion (siehe u.a. OECD, Base Erosion and Profit Shifting, http://www.oecd.org/ctp/beps.htm; BMF v. 19.7.2013, Fragen und Antworten zum OECD-Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen, http:// www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2014-06-05-faq-beps.html) wird auch einer breiteren Öffentlichkeit demonstriert, welche elementare Bedeutung die Zurechnung von Umsätzen und Erträgen zu einer Betriebsstätte für das Steueraufkommen und damit letztlich auch die Funktionsfähigkeit der jeweils beteiligten Staaten besitzt (vgl. hierzu Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuer kurz erläutert, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer.html – Daten zur finanziellen Bedeutung der Umsatzsteuer für die Bundesrepublik Deutschland).Deutlich unterhalb des Radars der weniger steuerfachspezifisch interessierten Öffentlichkeit ist diese Zurechnung des Steuersubstrats jedoch auch im Bereich der Umsatzsteuer zunehmend relevant. Bei nahezu jedem ausgeführten Umsatz zwischen multinational strukturierten rechtlichen Einheiten ist die umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte und deren Äquivalent in Form der festen Niederlassung bedeutsam, um zu identifizieren, welchem Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird und in welchem Verfahren eine Besteuerung letztlich erfolgen soll (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Kokott, EuGH v. 15.5.2014 – Rs. C-605/12 – Welmory, http://curia.europa.eu, ECLI:EU:C:2014: 340 – Rz. 1).Gemessen an der hieraus resultierenden essentiellen Bedeutung der umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte (der festen Niederlassung) ist deren Definition bislang jedoch nur unzureichend bestimmt und dementsprechend für die beteiligten Unternehmen in der Praxis mit erheblichen Unsicherheiten versehen.

Rechtsprechung

  • EuGH v. 23.4.2015 - Rs. C-16/14, Besteuerungsgrundlage der mit einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellten Zuordnung eines Gebäudes zu einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit – während der Errichtung des Gebäudes gezahlte Fremdkapitalzinsen, UR 2015, 507-510
  • EuGH v. 11.6.2015 - Rs. C-256/14, Einbeziehung des Betrags der von einer Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession entrichteten kommunalen Abgaben auf die Inanspruchnahme des Untergrunds in die Besteuerungsgrundlage der von dieser Gesellschaft an die Gasvertriebsgesellschaft erbrachten Dienstleistung, UR 2015, 510-514
  • BFH v. 29.1.2015 - V R 51/13, Vorsteuerabzug aus einem zum Zwecke der Verpachtung gekauften und angezahlten, aber nicht gelieferten Blockheizkraftwerk, UR 2015, 514-516
  • FG Münster v. 17.3.2015 - 15 K 2390/12 U, Vorlagefrage an den EuGH zur Aufrundung des nicht für die Gesamtheit der bewirkten Umsätze ermittelten Vorsteueraufteilungsschlüssels auf einen vollen Prozentsatz bei der gemischten Verwendung von Eingangsumsätzen, UR 2015, 516-521
  • BFH v. 15.4.2015 - V R 44/14, Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters, UR 2015, 521-524

Verwaltungsentscheidungen

  • Umsatzsteuerbefreiung der von Kreditunternehmen getätigten Umsätze, UR 2015, 524
  • Anträge von (privaten) Arbeitsvermittlern auf Anwendung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, UR 2015, 524-525
  • Umsatzsteuerbefreiung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, UR 2015, 525-526
  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2015, UR 2015, 526
  • Von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit seiner Zustimmung begründete Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, UR 2015, 526-531
  • Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung – Aufzeichnungspflichten, UR 2015, 531

Veranstaltungshinweis

  • UmsatzsteuerForum Praxis 2015, UR 2015, 532

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.08.2015 15:15