Aktuell in der UR

Praxisrelevante Aspekte beim sog. (Ehegatten-)Vorschaltmodell (Ulbrich, UR 2023, 217)

Die Vorschaltung z.B. eines Angehörigen oder einer Gesellschaft ermöglicht ggf. einen Vorsteuerabzug – jedenfalls des „Vorgeschalteten“ –, auch wenn der letztendliche Nutzer die Leistung zur Erbringung umsatzsteuerfreier Leistungen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet. Der BFH hatte sich damit auseinandergesetzt, ob ein vorgeschalteter Ehegatte Unternehmer ist und ob es sich um ein Scheingeschäft oder einen Gestaltungsmissbrauch handelt. In diesem Beitrag wird auf Praxisfragen eingegangen, die das Urteil nicht beantwortet und zudem das Ergebnis der Entscheidung kritisch betrachtet.


I. Unternehmereigenschaft

II. Mindestbemessungsgrundlage

III. Unentgeltliche Wertabgabe

IV. Kritik an der Entscheidung

V. Fazit


I. Unternehmereigenschaft

Der BFH hat sich in seinem Urteil zum Vorsteuerabzug und zur privaten Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells eingehend mit dem Vorliegen der Unternehmereigenschaft auseinandergesetzt und diese – nach dem Wortlaut des Gesetzes und der bisherigen, im Urteil zitierten Rechtsprechung – zutreffend bejaht. Ob eine Tätigkeit auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Dabei müssen die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden. Eine Auflistung der teilweise vom BFH übernommenen Kriterien (Rz. 31 des Besprechungsurteils) für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit findet sich in Abschn. 2.3. Abs. 5 UStAE.

Dass im Streitfall dem Unterhalten eines Geschäftslokals und einer aufgrund nur eines Kunden weniger ausgeprägten Beteiligung am Markt nur ein geringeres Gewicht zukommen, ist nachvollziehbar. Schließlich ist auch regelmäßig jemand umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, der produzierten Strom aus seiner Photovoltaikanlage an nur einen Abnehmer veräußert, der auf Dauer auch nur einem Mieter ein Grundstück gegen Entgelt überlässt oder ein Arbeitnehmer mit der Vermietung seines Pkw oder Home-Office an den Arbeitgeber.

Der BFH hatte in früheren Entscheidungen die Pkw-Vermietung und das Verleasen eines Reisemobils zwischen Ehegatten oder Angehörigen gegen Entgelt als Unternehmertätigkeit beurteilt und auch einen Gestaltungsmissbrauch zum Erreichen des Vorsteuerabzugs zunächst nicht angenommen. Weder die Vermietung nur eines Fahrzeugs noch ein unter der Mindestbemessungsgrundlage (s. unter II.) liegendes Entgelt seien dafür geeignete Anhaltspunkte.

Allerdings ist die nur gelegentliche Vermietung eines im Übrigen privat genutzten sog. Freizeitgegenstands (z.B. Segel- oder Sportboot, Segel- oder Sportflugzeug, Wohnmobil oder -wagen) durch den Eigentümer (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.03.2023 14:04
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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